Die Satzung
Vereinigung für Katzenschutz NÜRNBERG – FÜRTH E. V.
Satzung - in der Fassung vom 26.05.1990 -
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Vereinigung führt den Namen “Vereinigung für Katzenschutz Nürnberg - Fürth e. V.".
2. Der Sitz ist Nürnberg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Mittel
1. Der Zweck der Vereinigung ist der Schutz der Katze vor Verfolgung und Quälerei aller Art, einschließlich der bisher unkontrollierten willkürlichen Tötung, sowie die Aufklärung der Bevölkerung über die Nützlichkeit der Katze für die Schädlingsbekämpfung. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch den Schutz der Katze vor Verfolgung.
2. Die Vereinigung unterhält ein Katzenheim, in das herrenlose und hilfsbedürftige Katzen aufgenommen werden und das auch, soweit Platz vorhanden, Pensionstieren offen steht.
3. Die Vereinigung bedient sich zur Erreichung ihres Zieles aller zeitgemäßen Nachrichtenmittel wie Presse, Rundfunk, Vorträgen, Aufklärungsschriften, auch des Anschlusses an andere ähnliche Organisationen des Tierschutzes.
4. Sämtliche Einnahmen der Vereinigung werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
5. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, beschäftigt werden oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Jeder unbescholtene Mensch, der das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie juristische Personen, Vereine und Gesellschaften, gleich an welchem Ort sie wohnen bzw. ihren Sitz haben, können Mitglied der Vereinigung werden. Kinder und Jugendliche von 8 - 18 Jahren können mit Zustimmung der Eltern eine Jugend-Mitgliedschaft erwerben.
2. Mitglieder, die im Vorstand oder im erweiterten Vorstand anderer Tierschutzvereine tätig sind, dürfen nicht in den Vorstand der Vereinigung gewählt werden.
3. Zu Ehrenmitgliedern kann die Vereinigung Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Schutz der Katze erworben haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet auf Vorschlag von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern bzw. des Vorstandes die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Die Mitgliedschaft läuft mindestens 1 Jahr. Jedem Mitglied ist ein Abdruck der Satzung auszuhändigen.
5. Die Vereinigung erhebt zur Bestreitung ihrer Auslagen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Sozial schlecht gestellten Mitgliedern kann die Beitragszahlung auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Hierüber entscheidet die Vorstandschaft.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluß.
2. Der Austritt kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, mittels eingeschriebenen Briefs erklärt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitgliedes.
4. Ein Mitglied kann aus der Vereinigung ausgeschlossen werden,
a) wenn es dem Ansehen oder den Bestrebungen der Vereinigung zuwiderhandelt;
b) wenn es trotz Mahnung mit fälligen Beitragszahlungen länger als sechs Monate im Rückstand ist.
5. Über den Ausschluss entschließt die Vorstandschaft. Der Ausschluss ist erst zulässig, nachdem das auszuschließende Mitglied zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gehört worden ist oder einer entsprechenden Vorladung nicht Folge geleistet hat. Der Ausschluss und die Gründe sind dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann der Betroffenen innerhalb 2 Wochen nach Zugang Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§5 Vorstand und Vorstandschaft
1. Die Leitung der Vereinigung ist ehrenamtlich.
2. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender (Stellvertreter)
Kassenwart
Schriftführer
3. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind erster Vorsitzender und zweiter Vorsitzender. Die Vereinigung wird im Sinne des § 26 BGB von dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig werden darf.
4. Die Amtsdauer der Vorstandschaft beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt im übrigen so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
5. Die Vorstandschaft kann sich zur Erledigung der laufenden schriftlichen Arbeiten einer bezahlten Aushilfsbürokraft bedienen. Ferner kann die Vorstandschaft zur Erfüllung der praktischen Tierschutzarbeit weitere Personen beschäftigen, z. B. Kraftfahrer für Rettungswagen für Tiere, Tierpfleger oder -pflegerin.
6. Vorstandschaftsitzungen sind nach Bedarf von einem Vorstandsmitglied einzuberufen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens einer der Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied der Vorstandschaft anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden getroffen. Bei Entscheidungen über nicht laufende Ausgaben ist der Kassenwart zu hören.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des zweiten Vorsitzenden.
7. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, als die Aufnahme eines Betrages über DM 75.000, als Grundschuld auf das Grundstück des Vereins in Rückersdorf, Strengenbergstraße 9, der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.
§6 Kassenwesen und Rechnungsprüfung
1. Die Kontrolle des Kassenwesens, welches der Kassenwart eigenverantwortlich führt, wird von zwei Rechnungsprüfern ausgeübt. Diese werden im letzten Monat des Geschäftsjahres tätig. Auch unvermutete Prüfungen der Bücher und des Kassenbestandes während des Geschäftsjahres können vorgenommen werden. Über die Rechnungsprüfung ist der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
2. Die Rechnungsprüfer werden in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
§7 Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung ist einmal im Jahr innerhalb des ersten Quartals durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die außerordentliche Hauptversammlung wird nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der ordentlichen Vereinsmitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen.
3. Die Einberufung zu den Hauptversammlungen erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Versammlungstermin.
4. Jedes Mitglied kann Anträge für die Versammlung stellen. Diese müssen spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
5. Die ordentliche Hauptversammlung umfasst folgende Tagesordnungspunkte:
a) Verlesung des Protokolles der letzten ordentlichen Hauptversammlung, sowie gegebenenfalls der letzten außerordentlichen Hauptversammlung;
b) Bericht des ersten Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) Bericht des Kassenwartes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung der Vorstandschaft;
f) Wahl der Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer (alle drei Jahre);
g) Anträge;
h) Sonstiges.
6. In der Hauptversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
7. Über den Fortgang der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von der Vorstandschaft zu unterzeichnen ist.
8. Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
9. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
10. Sämtliche Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Lediglich die Wahl des ersten Vorsitzenden erfolgt in geheimer Wahl.
11. Für die Wahl der Vorstandschaft ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Vereinsmitgliedern, durch die Hauptversammlung zu bilden.
12. Für die Wahl gilt folgendes: erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl statt. Wird in der Stichwahl durch Stimmengleichheit kein Ergebnis erzielt, so entscheidet das Los. Das Los zieht eines der Wahlausschussmitglieder.
§8 Auflösung
1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur von einer ordentlichen zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
2. Bei Auflösung der Vereinigung fällt das Vermögen der Vereinigung, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachlagen übersteigt, an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Tierschutzorganisation zwecks Verwendung und Förderung des Tierschutzes. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
3. Vor Auflösung des Vereins ist auf alle Fälle durch die Vorstandschaft für die bestmögliche Unterbringung der Heimtiere zu sorgen.




